SATZUNG

DES SPORTCLUB RIESSERSEE E.V.

GARMISCH-PARTENKIRCHEN

 
 

§ 1
NAME UND SITZ
   

1) Der Verein führt den Namen SPORTCLUB RIESSERSEE E. V., Garmisch-Partenkirchen, im weiteren SCR genannt. Der SCR leitet seinen Namen vom Riessersee oberhalb Garmisch-Partenkirchens ab, dessen Sportmöglichkeiten im Winter und Sommer der Club im Jahr 1921 seine Entstehung verdankt.

2) Sitz des SCR ist Garmisch-Partenkirchen.

3) Der SCR ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen unter Nr. 43, Band 1, Seite 38 eingetragen.

4) Der SCR ist Mitglied aller zuständigen Fachverbände und des Bayerischen Landessport-Verbandes.

5) Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband sowie zu den jeweils zuständigen Fachverbänden vermittelt.


§2
ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS

  

1) Zweck des SCR ist, Winter- und Sommersportmöglichkeiten in Garmisch-Partenkirchen zu pflegen, dafür notwendige Sporteinrichtungen zu schaffen, zu betreiben oder zu verwalten. Der Verein kann auch wirtschaftliche Zweckbetriebe führen, die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung nicht hinausgehen.

2) Insbesondere ist es die Aufgabe des Vereins, die Jugend an den Sport heranzuführen, sie unter sachgemäßer Anleitung anerkannter Sportler und Trainer zu fördern, um neben einer umfangreichen Breitenarbeit auch Spitzenleistungen im Sport zu erreichen. Der Entwicklung im Leistungssport der Bundesrepublik Deutschland ist im Interesse der eigenen Leistungssportler, soweit notwendig, möglich und wirtschaftlich vertretbar, Rechnung zu tragen. Dabei sind alle gesetzlichen Vorschriften und die geltenden Bestimmungen der übergeordneten Fachverbände zu beachten.

3) Dem SCR obliegt auch die Durchführung und Veranstaltung einschlägiger Meisterschaften und sportlicher Wettkämpfe.

4) Der SCR wird die olympische Idee weiter fördern, in einem möglichst publikumswirksamen Rahmen, zum Wohle und Ansehen von Garmisch-Partenkirchen

 
 

§ 3
VEREINSFORM UND GESCHÄFTSJAHR

 

1) Der SCR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Das Geschäftsjahr des SCR ist das Kalenderjahr


§4
VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT

 

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 5
VEREINSORGANE

  

Organe des Vereins sind:

1) Die Mitgliederversammlung (MV)

2) Der Vorstand (VV)

Bestehend aus

a) 1. Vorstand (1. VV)
b) 2. Vorstand (2. VV)
c) Schatzmeister (SchMVV)
d) Schriftführer (SchFVV)

3) Die Abteilungsversammlungen (AV)

4) Die Abteilungsleitung (AL)
Bestehend mindestens aus:

a) 1. Abteilung Vorstand (AL 1. V)
b) 2. Abteilung Vorstand (AL 2. V)
c) Abteilungskassier (ALK)

5) Der Vereinsrat
Bestehend aus

a) Alle Mitglieder VV
b) Alle AL 1. V bzw. deren Vertreter


§6
GLIEDERUNG DES SCR

 

1) Entsprechend der Vielfältigkeit der Aufgaben des SCR werden diese zur Durchführung im Einzelnen von verschiedenen Abteilungen wahrgenommen:

Der SCR umfasst derzeit:
- Bob-Abteilung
- Rennrodel-Abteilung
- Einkunstlauf- und Eistanz-Abteilung
- Eisstock-Abteilung
- Tennis-Abteilung
- Curling-Abteilung

2) Die Bildung weiterer Abteilungen kann auf Vorschlag des Vorstands des SCR vom Vereinsrat mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

3) Die einzelnen Abteilungen sind für die Durchführung des Sportbetriebes sowie für die sonstigen Aktivitäten der Abteilung eigenverantwortlich. Der Sportbetrieb ist gemäß den Wettkampf- und Spielordnungen der Fachverbände abzuhalten. Für die von den Abteilungen unterhaltenen Wettkampf- und Sportanlagen sind die Abteilungsleitungen zuständig und verantwortlich.

4) Die AL sind für die laufenden organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung verantwortlich. Sie verwalten die laufenden Einnahmen und Ausgaben und geben nach Abschluss des Geschäftsjahres dem SchMVV einen Kassenabschlussbericht. Soweit finanzielle Angelegenheiten der Abteilung berührt sind, werden diese über ein eigenes Abteilungskonto durch die AL abgewickelt.

5) Alle Abteilungen unterstehen den Organen des Gesamtclubs des SCR und sind an die Anweisungen dieser Organe gebunden.


§ 7
MITGLIEDERVERSAMMLUNG HAUPTCLUB (MV)

 

1) Die Einberufung der MV erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand des SCR mindestens 14 Tage vor dem Termin der MV. Die Einberufung hat durch Veröffentlichung im Garmischer Tagblatt zu erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge mit ihrem wesentlichen Inhalt aufgeführt werden.

Die MV ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und keine anders lautenden Regelungen der Satzung entgegenstehen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der in der Versammlung vertretenen, wahlberechtigten Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die MV soll spätestens in der 2. Junihälfte stattfinden.

2) Anträge, die in der MV behandelt werden sollen, müssen vier Wochen vor Beginn der MV begründet bei der Geschäftsstelle des SCR eingegangen sein. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder erst nach Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann bei der Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.

3) Über den Ablauf der Versammlungen ist Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, auch Nichtmitglieder der SCR, insbesondere Personen des öffentlichen Lebens, die Teilnahme an Versammlungen zu gestatten.

5) Zu einem Beschluss der MV, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


§8
ABTEILUNGSVERSAMMLUNG (AV)

 

1) Die ordentliche AV findet im ersten Halbjahr statt, möglichst vor der MV des Hauptclubs.

2) Die Einberufung der AV erfolgt durch den geschäftsführenden AL mindestens 14 Tage vor dem Termin der AV. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Garmischer Tagblatt unter Angabe der Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge mit ihrem wesentlichen Inhalt aufgeführt werden.

3) Der AL ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche AV einzuberufen, falls er dies für erforderlich hält. Der AL ist zur Einberufung einer außerordentlichen AV innerhalb von 4 Wochen verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung, unter Angabe der Gründe, dies schriftlich beantragt.

4) Die AV ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Abteilungsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. AV.

5) Anträge, die in der AV behandelt werden sollen, müssen spätestens 4 Wochen vor der Einberufung der AV begründet bei der AL eingereicht werden. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder erst nach Beginn der AV gestellt werden, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann bei der AV nur erfolgen, wenn dies von den Mitglieder der AV mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Abteilungssatzung oder auf eine Auflösung der Abteilung hinzielen, sind unzulässig.

6) Über den Ablauf der Versammlungen ist Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

7) AV sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die AL ist jedoch berechtigt auch Nichtmitgliedern die Teilnahme an Versammlungen zu gestatten.

8) Zu einem Beschluss der AV, der eine Satzungsänderung der Abteilung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

9) Die AL hat in der AV die vorgeschriebene Rechnungslegung (Kassenabschlussbericht) über das abgelaufene Geschäftsjahr der AV zur Genehmigung vorzulegen.

10) Will sich eine Abteilung auflösen, so kann der Vorschlag hierüber an den VV des Gesamtclubs nur mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Die endgültige Entscheidung über die Auflösung liegt beim Vereinsrat, der hierüber mit 2/3 Mehrheit zu entscheiden hat.

11) Alle gewählten Vertreter einer Abteilung sind binnen 14 Tagen nach durchgeführter Wahl der Geschäftsstelle des SCR zu melden.

12) Die Abteilungen können für sich eine eigene Satzung aufstellen, wobei insbesondere zusätzliche Organe der Abteilungen zu bestimmen sind und der Wahlmodus, nach welchem diese Organe gewählt werden, festzulegen ist. Die Satzungen dürfen im Übrigen nicht im Widerspruch mit der Satzung des Hauptclubs stehen und dienen nur zur Regelung der besonderen internen Aufgaben der Abteilung.

13) Die Satzung einer Abteilung ist von der Mitgliederversammlung der Abteilung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu genehmigen und dem Vereinsrat des SCR vorzulegen, der die Satzung überprüft und, soweit keine Bedenken bestehen, genehmigt.

  

§9
WAHLEN

 

1) Gewählt werden die Organe des VV bzw. der AL gemäß dieser Satzung bei den entsprechenden MV bzw. AV. Die Wahl der Mitglieder des VV bzw. AL erfolgt grundsätzlich geheim. Wird für ein Amt nur ein Kandidat benannt, so kann die MV bzw. AV mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass diese Wahl per Akklamation durchgeführt wird.
2) Die Wahl erfolgt grundsätzlich für 2 Jahre

3) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt grundsätzlich durch Akklamation.

4) Endet eine Wahl mit Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Endet diese Wahl wiederum mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

5) Nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn vor der Wahl eine schriftliche Erklärung des Abwesenden vorliegt, dass er für den Fall seiner Wahl bereit ist, das Amt anzutreten.

6) Gewählt werden können alle Personen, die Mitglied des SCR bzw. der entsprechenden Abteilung sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 10
MITGLIEDER

 

1) Die Zahl der Mitglieder des SCR ist unbeschränkt. Es steht einzelnen Abteilungen frei, für die Abteilung eine Mitgliedssperre einzuführen. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht
a) aus aktiven oder passiven ordentlichen Mitgliedern,
b) aus Jugendmitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
c) aus Ehrenmitgliedern.

2) Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
Alle ordentlichen und jugendlichen Mitglieder gehören einer bestimmten Abteilung an. Sie können aber auf Wunsch in mehreren Abteilungen passiv geführt oder aktiv tätig sein.
Passive Mitglieder zahlen lediglich die hierfür vorgesehenen Mitgliedsbeiträge der Abteilungen, denen sie angehören.
Aktive Mitglieder, die in mehreren Abteilungen aktiv tätig sein wollen, zahlen den Mitgliedsbeitrag der Abteilungen, in denen sie aktiv tätig sein wollen.
Es kann jedoch durch die Vorstandschaft des SCR, mit Absprache und Einverständnis des jeweiligen Abteilungsleiters, beschlossen werden, dass aktive Mitglieder einer Abteilung zu Trainingszwecken und zur Verbesserung der Kondition die sportlichen Anlagen einer anderen Abteilung in Anspruch nehmen dürfen, ohne dass sie dieser anderen Abteilung angehören und dann bei dieser anderen Abteilung Beitrag leisten. Bei Nichteinigung entscheidet der Vereinsrat.

3) Ehrenmitglieder werden vom Vereinsrat ernannt. Es sind dies Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedbeitrages befreit, haben aber im Übrigen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

 

§11
EINTRITT UND AUSSCHEIDEN EINES MITGLIEDES

 

1) Die Anmeldung als Mitglied des SCR hat schriftlich an die Geschäftsstelle des SCR zu erfolgen, der die Anmeldung an den betreffenden 1. AV weitergibt.

2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der betreffenden Abteilung des SCR, der seine Entscheidung spätestens innerhalb 4 Wochen nach Eingang der Anmeldung zu treffen hat.

3) Gegen eine ablehnende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) im Falle der Auflösung des SCR,
b) im Falle der Entziehung der Rechtsfähigkeit gem. § 73 BGB,
c) durch Ausschluss gem. § 17 der Satzung
d) durch Austritt des Mitgliedes aus dem SCR, wobei der Austritt nur mit 3-monatiger Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich an die betreffenden Abteilungen erfolgen kann.

5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt dessen Anspruch auf das anteilige Vereinsvermögen.


§ 12
JAHRESBEITRAG
 
 

1) Der Jahresbeitrag (Geldbeitrag) wird von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen des SCR jeweils beschlossen. Er kann für die einzelnen Abteilungen in verschiedener Höhe festgesetzt werden. Die Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen können beschließen, dass sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten auf den jeweiligen Mietgliedsbeitrag angerechnet werden.

2) Die Abteilungen des SCR entscheiden darüber, ob beim Eintritt eines Mitgliedes eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist, wobei grundsätzlich für die Aufnahme als passives Mitglied keine Gebühr zu erheben ist.
Die Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder kann in den Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden.

3) Über die Fälligkeit beschließt die Abteilungsversammlung. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die AV.

4) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages in Verzug, so sind die dadurch dem SCR entstehenden Kosten vom Mitglied zu erstatten.

5) Mitglieder, die mit der Zahlung ihres jährlichen Beitrages in Rückstand sind und denen der Mitgliedsbeitrag vom SCR nicht ausdrücklich gestundet oder erlassen ist, verlieren bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ihre Rechte als Mitglieder, unabhängig davon, ob aufgrund des Rückstandes der Ausschluss gemäß § 19 beschlossen worden ist oder nicht.

6) Der Vereinsrat kann durch Beschluss Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Sport erworben haben, von einer Beitragszahlung befreien, auch ohne dass das Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt wird. Von einem derartigen Beschluss ist der jeweilige Abteilungsvorstand der Abteilung, dem das Mitglied angehört, unverzüglich zu verständigen.
Für Jugendmitglieder kann von den Abteilungsversammlungen des SCR, jeweils gestaffelt in den einzelnen Abteilungen und auch, soweit notwendig, nach Altersstufen, ein Beitrag festgesetzt werden, der auf jeden Fall unter dem Mitgliedsbeitrag aktiver Mitglieder der jeweiligen Abteilung liegen muss.

7) Abgaben für Verwaltung, Versicherungen, BLSV Beiträge usw., die die Abteilungen an den Hauptclub entrichten müssen sind von den Abteilungen bis spätestens 28. Februar des Jahres an den Hauptclub abzuführen.

  

§ 13
RECHTE DER MITGLIEDER

 

1) Jedes aktive oder passive ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat Sitz und Stimme in der MV und den betreffenden AV des SCR.
Jugendmitglieder sind in der MV bzw. der AV des SCR nicht stimmberechtigt, haben jedoch das Recht zur Teilnahme.

2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim SCR einzureichen sowie Aufklärung über Angelegenheiten des Vereins zu verlangen.


§ 14
VORSTAND
 
 

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden (1. VV)
b) dem 2. Vorsitzenden (2. VV)
c) dem Schatzmeister (SchMVV)
d) dem Schriftführer (SchFVV)

2) Jedes Mitglied des Vorstands hat bei der Beschlussfassung des Vorstands eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Weiterhin obliegt ihm die Repräsentation des SCR, insbesondere auch bei den übergeordneten Verbänden, wie z. B. DOSB sowie Fernsehen und Rundfunk.

4) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den SCR im Sinne des § 26 BGB nach Außen. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den SCR gerichtlich und außergerichtlich.
5) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und führt die Geschäfte des SCR im Benehmen mit dem Vereinsrat.

6) Der Vorstand bleibt bis zu seiner satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.


§15
VOLLMACHTEN FÜR BESONDERE VERTRETER (GEMÄß § 30 BGB)

 

Der Vorstand bestellt die AL als besondere Stellvertreter gemäß § 30 BGB und erteilt folgende Vollmacht:
a) Die AL sind berechtigt im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel aus Beitragseinnahmen, Spenden und sonstigen Einnahmen selbstständig zu verfügen: Verfügungen für und gegen den Verein zu treffen und diesbezügliche Rechtsgeschäfte auch mit Außenwirkung zu treffen.
b) Die Abschlüsse von Pacht-, Miet-, Kredit- und Arbeitsverträgen bedürfen immer der Zustimmung der Vereinsvorstandschaft.
c) Die AL können die Belange der Abteilung bei den zuständigen Landes- und Regionalverbänden selbstständig vertreten.


§ 16
BERUFUNG

 

Alle Mitglieder des SCR und auch die Abteilungen als solche können gegen Beschlüsse des Vorstandes Berufung beim Vereinsrat einlegen. Die Berufung hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen. Sie hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht vom Vorstand ausdrücklich anders beschlossen.


§ 17
VEREINSRAT

 

1) Den Vereinsrat des SCR bilden:
a) der Vorstand
b) die Abteilungsleiter bzw. deren Vertreter

2) Vorsitzender des Vereinsrates ist der 1. VV.

3) Der Vereinsrat unterstützt und überwacht die Geschäftsführung des gesamten SCR. Er tritt jedes Jahr mindestens zweimal zusammen.


§ 18
Kassenprüfer

 

1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen der Abteilungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung und in der AV zu berichten.

2) Sonderprüfungen sind möglich.

 

§19
Ausschluss

 

1) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn diese:
a) in grober Weise das Ansehen des SCR oder des Sports geschädigt haben.
b) in grober Weise dem Vereinszweck oder dieser Satzung oder Ordnungen des Vereins zuwidergehandelt haben,
c) bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
d) innerhalb eines Jahres ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen sind.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des SCR mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3) In leichteren Fällen kann zeitlich begrenzter Ausschluss erfolgen und das Mitglied nach Ablauf der Ausschlussfrist auf Antrag wieder als Mitglied aufgenommen werden.

4) Gegen die Entscheidung des Ausschlusses kann das ausgeschlossene Mitglied Berufung beim Vereinsrat binnen 6 Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses einlegen. Die Berufung ist bei der Geschäftsstelle des SCR schriftlich einzulegen und zu begründen.
Dem Mitglied ist hier ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Vorstand des SCR kann binnen 14 Tagen nach Zugang der Berufung seinen Ausschlussbeschluss überprüfen und rückgängig machen. Wird der Ausschlussbeschluss nicht widerrufen, so ist binnen weiterer 2 Monate eine Vereinsratssitzung einzuberufen. Über die Berufung des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Vereinsrat geheim, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vereinsrat kann zur Vorbereitung dieser Sitzung einen Schlichtungsausschuss ernennen.

In der Tagesordnung dieser Vereinsratssitzung ist zwar aufzunehmen, dass der Vereinsrat über den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden hat, der Name des Mitgliedes darf jedoch nicht genannt werden.

5) Die Berufung zur Vereinsratssitzung hat aufschiebende Wirkung. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der Vereinsratssitzung seinen Standpunkt zu vertreten, ist jedoch im Falle der Zugehörigkeit zum Vereinsrat bei der Entscheidung über den Ausschluss nicht stimmberechtigt.

 

§ 20
Ehrungen

 

Der SCR kann verdiente Mitglieder ehren. Die Bestimmungen hierüber trifft der Vereinsrat.

  

§ 21
Auflösung des Vereins

 

1) Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz einschließlich der Sportausrüstungen aller Abteilungen soweit sie vom Verein gestellt werden. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Ausrüstung an den Hauptverein.

2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung wegen ungenügender Beteiligung der Mitglieder nicht zustande, so ist binnen 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die gleiche Mitgliederversammlung hat die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Der Antrag auf Auflösung muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

3) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§ 22
Schlussbestimmungen

 

1) Für alle Rechte und Pflichten des SCR ist Erfüllungsort Garmisch-Partenkirchen. Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem SCR und seinen Mitgliedern ist die örtliche Zuständigkeit Garmisch-Partenkirchen.

2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen und daher rechtsunwirksam sein, so werden die sonstigen Bestimmungen dieser Satzung dadurch nicht berührt.


§ 23
Inkrafttreten

 

1) Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 22. 9. 2009 in Garmisch-Partenkirchen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 10.2. 2010 in Kraft.

2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

 

 

Die Satzung können Sie auch hier als PDF-Datei downloaden
 

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